Domain pfänden: Ist das legal?

verschuldetes junges paar sitzt vor laptop
Reicht das Geld nicht mehr für die Rechnung, droht die Pfändung einer Domain. Doch ist dies legal? Bildquelle: WAYHOME studio - 546537448 / Shutterstock.com

In die Schuldenfalle kann jeder geraten. Ob man nun selbst oder die sprichwörtliche „höhere Gewalt“ dafür verantwortlich ist, dass Rechnungen nicht mehr beglichen oder anderweitigen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden kann, sei dahingestellt. Denn am Ende nehmen Gläubiger nur wenig Rücksicht, wenn es darum geht, das Geld einzutreiben. Meistens sind dann wertvolle Gebrauchsgegenstände wie die Playstation, der TV oder im schlimmsten Fall gar das Auto fällig und werden zur Tilgung der Schulden genutzt. Mittlerweile geraten aber auch abstraktere Güter in den Blick der Gerichtsvollzieher, die Schuldner urplötzlich damit überraschen, eine Domain pfänden zu wollen. Doch ist dies rechtens? Dürfen Schuldner Domains pfänden und diese zu Geld machen?

Ist eine Domain ein pfändbares Gut?

Dass es eines Tages soweit sein würde, dass auch Schuldner digitale Wertgegenstände in den Blick nehmen, war wohl nur eine Frage der Zeit. Denn mittlerweile haben es sogar Privatpersonen vollbracht, durch Online-Projekte oder -Verkäufe zu einem beachtlichen Vermögen zu gelangen, beispielsweise durch den Verkauf einer Domain. 5,5 Millionen US-Dollar wurden 2010 an einen Mann aus Los Angeles bezahlt, der die Rechte an der Domain „Slots.com“ an einen Glücksspielanbieter abtrat. Und ohnehin sind die Möglichkeiten, durch Online-Glücksspiel im Internet schnell zu Geld zu gelangen, unterdessen sehr vielfältig geworden, zumal Glücksspielgewinne auch bei Verschuldung und Privatinsolvenz nicht zwangsläufig gepfändet werden müssen.

Aber wann darf denn eine Domain gepfändet werden? Schaut man in die Historie und auf die bislang verfügbaren deutschen und internationalen Rechtsurteile, herrschte lange Zeit Ratlosigkeit, ob Gläubiger im Ernstfall das Recht besitzen, eine Domain zu pfänden. Beispielsweise hatten 2014 Opfer von Terroranschlägen im Iran vor einem US-amerikanischen Gericht geklagt und die iranische Regierung zu Schadensersatz aufgefordert. Im Zuge dessen waren auch die iranischen Top-Level-Domains Ziel der Kläger. Der District Court of Columbia wies die Klage allerdings ab und begründete dies damit, dass die Verwaltung der ccTLD-Bezeichnungen (Country-code To-Level-Domains) durch die ICANN, die für die Vergabe von Namen und Adressen im Internet verantwortlich ist, lediglich eine Dienstleistung, jedoch kein pfändbares Gut sei.

Ganz anders hat dies allerdings ein deutsches Gericht gesehen. Bereits 2001 erklärte das Landesgericht Düsseldorf Domains grundsätzlich zu einem pfändbaren Gut. Begründet wurde dies mit dem hohen Werbe- und Marktwert einer Domain. Allerdings gibt es auch Einschränkungen. So urteilte zum Beispiel das LG Mönchengladbach, dass Gläubiger zwar grundsätzlich eine Domain pfänden dürfen, dies aber voraussetzt, dass diese nicht zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist (LG Mönchengladbach, Beschl. v. 22.09.2004 – 5 T 445/04). Dies wiederum ist allerdings nur gegeben, wenn sich die Domain nicht adäquat durch eine andere Internetadresse ersetzen lässt.

Domain nichts anderes als technische Adresse?

Der Bundesgerichtshof präzisierte die Möglichkeit der Domain-Pfändung allerdings noch weiter. Denn ob einer Domain tatsächlich die Möglichkeit einer „Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte“ innewohnt, die nach § 857 Abs.1 der Zivilprozessordnung gegeben sein muss, ist mit dem Urteil des LG Düsseldorf nicht eindeutig geklärt. Der Bundesgerichtshof entschied darauf 2005, dass eine Domain nur als eine „technische Adresse“ zu bezeichnen ist, die als solche nicht unter das Pfändungsrecht falle.

Eine Pfändungsmöglichkeit bestehe jedoch trotzdem. Gegenstand der Pfändung könne aber nicht die Domain als technische Adresse sein, sondern ausschließlich die „Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen“. Dies können zum Beispiel sein:

  • Das Recht der Aufrechterhaltung der Eintragung in den Primary Nameserver und daraus resultierend die permanente Erreichbarkeit der Domain
  • Die Anpassung des Registers an veränderte persönliche Dateninformationen
  • Alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche

Domainpfändung muss begründet werden

Bleibt die Frage, wie genau eine Domain am Ende zu Geld gemacht werden könnte bzw. welche Vorteile ein Schuldner am Ende aus der Domain-Pfändung erhält. Doch darauf gibt es mittlerweile eine relativ simple Antwort: So ließe sich die betroffene Domain beispielsweise im Internet auf Plattformen wie Sedo.com versteigern oder einem Dritten anstatt einer Zahlungsleistung übertragen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Domain-Pfändung immer die logische Folge sein muss, sobald ein Domaininhaber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Denn am Ende nützt eine Domain-Pfändung einem Schuldner nur, wenn tatsächlich eine Wertigkeit für die Domain festgestellt werden kann. Es gibt aber noch weitere rechtliche Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Pfändung möglich ist:

  • Wie bereits erwähnt, darf die Domain dem Schuldner nicht als Grundlage für seine Erwerbstätigkeit dienen. Ist dies aber der Fall, darf die Domain nicht gepfändet werden.
  • Wird mit der Domain-Pfändung der Namensschutz verletzt, ist eine Domain-Pfändung in der Regel nicht gestattet, worauf ein Urteil des LG München I im Jahr 2000 hinweist (LG München I, Beschl. v. 26.06.2000 – 20 T 2446/00). Grundsätzlich dürften Domains aber auch dann gepfändet werden, wenn der Domainname den Unternehmens- oder Markennamen beinhaltet.
  • Mit der Domain-Pfändung muss auch die Verhältnismäßigkeit gewährleistet sein. Dies bedeutet: Die Domain-Pfändung darf nicht zwecklos erfolgen. Würde die Pfändung nicht mehr Geld einbringen, als die Durchsetzung der Pfändung kosten würde, ist sie also wirtschaftlich nicht sinnvoll, ist die Pfändung ebenfalls nicht rechtens.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Schuldner tatsächlich das Recht besitzen, eine Domain pfänden zu lassen. Konkreter müsste dieses Recht aber etwas anders formuliert werden: Denn es ist ja nicht die Domain, sondern es sind die Domainrechte, die Gegenstand der Pfändung sind, obgleich dies für den betroffenen Schuldner am Ende kaum einen Unterschied machen dürfte.

Wir weisen darauf hin, dass die Inhalte dieses Artikels keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen. Bei Fragen zum Pfändungsrecht kontaktieren Sie bitte einen Anwalt.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


*